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Au pair bei deutschen Familien
              Inhalt:

I. Die Aufgaben eines Au-pairs

II. Rechte und Pflichten

III. Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung

IV.Einreise-, Aufenthalts- und Arbeits- genehmigungsbestimmungen

V.Zu guter Letzt

 

 

I. Die Aufgaben eines Au-pairs


Die täglichen Aufgaben eines Au-pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz von der Eigenart und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au-pair bei sich aufgenommen hat.
Zum Alltag eines Au-pairs gehört im Allgemeinen:
- Leichte Hausarbeiten zu verrichten, also mitzuhelfen, die Wohnung sauber und in Ordnung zu halten sowie die Wäsche zu waschen und zu bügeln;
- das Frühstück und einfache Mahlzeiten zuzubereiten;
- die jüngeren Kinder zu betreuen, das heißt, sie zu beaufsichtigen und auf dem Weg in den Kindergarten oder in die Schule oder zu bestimmten Veranstaltungen zu begleiten, mit ihnen spazieren zu gehen oder zu spielen;
- das Haus bzw. die Wohnung zu hüten und die Haustiere zu betreuen.
Nicht zu den Aufgaben eines Au-pairs gehört die Kranken- und Altenpflege (Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger).

II. Rechte und Pflichten

Das „Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ enthält Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au-pairs. Dieses Abkommen wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert, es wird jedoch in der Praxis im Allgemeinen nach ihm verfahren. Hinzu kommen, da man das Au-pair-Verhältnis in Deutschland schon seit vielen Jahren kennt, gewisse Gepflogenheiten:
Dauer des Au-pair-Verhältnisses

Zumeist werden Au-pairs für die Dauer von 10 bis 12 Monaten in die Familie aufgenommen.
In manchen Fällen kann der Aufenthalt auch kürzer sein. Bei Au-pairs aus Nicht-EU-/ EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) oder aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn muss der Au-pair-Vertrag jedoch für mindestens 6 Monate geschlossen werden. Eine erneute Beschäftigung als Au-pair ist nicht möglich, auch wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde.
Arbeits- und Freizeit

Die Aufgaben im Haushalt dürfen das Au-pair grundsätzlich nicht mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen (einschließlich Babysitting). Soll diese Zeitdauer aus besonderem Anlass überschritten werden, so bedarf dies der vorherigen Absprache. Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden. Von der Familie kann verlangt werden, dass das Au-pair die ihm übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit erledigt. Die Besorgung privater Angelegenheiten (z. B. das Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zimmers) zählt nicht als Hausarbeitszeit.
Die Einteilung der Hausarbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gegebenheiten und Bedürfnissen der Familie. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch erwartet werden. Dem Au-pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche zu (nicht notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat muss jedoch frei sein). Außerdem sind ihm mindestens 4 freie Abende pro Woche zu gewähren.
Erholungsurlaub

Wird das Au-pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm ein bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen Dauer zu, ansonsten für jeden vollen Monat ein Urlaub von 2 Werktagen. Fährt die Familie selbst in Urlaub, nimmt sie häufig das Au-pair mit, das dann jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen muss (z. B. Betreuung der Kinder usw.). Ein Familienurlaub zählt jedoch nur dann als Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine Anwesenheitspflicht besteht. Fährt das Au-pair nicht mit in den Familienurlaub, ist eine Beschäftigung bei einer anderen Familie (Nachbarn, Bekannte etc.) nicht zulässig.
Sprachkurs

Jedem Au-pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem Deutsch- Sprachkurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besu- chen. Für die Kosten des Sprachlehrgangs und der Veranstaltungen muss es jedoch selbst aufkommen.
Unterkunft und Verpflegung

Unterkunft und Verpflegung werden selbstverständlich von der Familie unentgeltlich gestellt. Grundsätzlich steht dem Au-pair ein eigenes Zimmer innerhalb der Familienwohnung zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essenwie die Familienangehörigen. Wird eine bestimmte Ernährungsform gewünscht, sollte man dies in der Bewerbung angeben.
Taschengeld und Reisekosten

Im Vordergrund des Au-pair-Verhältnisses steht, die Sprachkenntnisse zu vervollständigen und das Allgemeinwissen durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern. Ein Au-pair erhält daher keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich ein sogenanntes Taschengeld. Es beträgt zur Zeit 205 Euro im Monat (ab 1. Januar 2006: 260 Euro), und zwar unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit. Die Kosten für die An- und Rückreise trägt in der Regel das Au-pair.
Kranken- und Unfallversicherung, Schwangerschaft

Auf jeden Fall muss für das Au-pair in Deutschland eine Versicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden. Alle Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Familie.
Auflösung des Au-pair-Verhältnisses

Das Au-pair-Verhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden (Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen sich beide Seiten darauf, dass das Au-pair so lange bleibt, bis es eine andere Familie gefunden hat. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann jedoch fristlos gekündigt werden. Abgesehen von diesem Fall dürfte es selbstverständlich sein, dass man sich nicht schon während der ersten Tage des Zusammenlebens trennt; der erste „Kulturschock“ (z. B. aufgrund der andersartigen Lebens- und Essensgewohnheiten) wird bei gutem Willen erfahrungsgemäß nach einiger Zeit überwunden. Sollte jedoch ein harmonisches Zusammenleben nicht möglich sein, sollte die Au-pair-Agentur hierüber so bald wie möglich infor- miert werden. Sie wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
III. Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung

Das Mindestalter für Au-pairs bei Beginn der Beschäftigung beträgt grundsätzlich 18 Jahre, bei Au-pairs aus anderen EU-/EWR-Staaten und aus der Schweiz 17 Jahre. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) und aus den EUMitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn dürfen bei Beginn der Beschäftigung höchstens 24 Jahre alt sein. Auch verheiratete Bewerber(innen) können zugelassen werden. Es wird erwartet, dass Grundkenntnisse der deutschen Umgangssprache vorhanden sind. Interessentinnen bzw. Interessenten sollten ihre Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf) sorgfältig und genau in deutscher Sprache abfassen und ein ansprechendes Passbild beifügen (bitte auf dem Lebenslauf befestigen). Viele Au-pair- Agenturen verlangen darüber hinaus das Ausfüllen eines Fragebogens. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Bei der Vermittlung wird die Au-pair-Agentur die Vorstellungen der Familie und der Bewerberin bzw. des Bewerbers soweit wie möglich berücksichtigen. Das Angebot an interessierten Familien ist in der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen groß. Bei Bewerber(innen) aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: In der Gastfamilie muss wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen. In der Gastfamilie muss Deutsch als Muttersprache gesprochen werden. Möglich ist auch eine Tätigkeit in einer Familie, die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammt und in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in besonderen Ausnahmefällen auch in einer ausländischen Familie, in der Deutsch die Umgangssprache ist. Die Bewerberin bzw. der Bewerber darf mit den Gasteltern nicht verwandt sein. Au-pair-Agenturen mit Sitz in Deutschland dürfen von Au-pairs für die Vermittlung eine Vergütung von höchstens 150 Euro verlangen (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer). Vorschüsse auf diese Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei Aupairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den EUMitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn ist dies erst dann der Fall, wenn der erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Arbeitserlaubnis-EU erteilt wurde.
IV. Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsbestimmungen

Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) Es wird ein Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis) benötigt. Der Aufenthaltstitel muss vor der Ausreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (das ist die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder ein regional zuständiges Konsulat) in Form eines Visums beantragt werden.* Das Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den Wohnort der Gastfamilie zuständigen Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit. Das Visum muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt worden sein. Das Visum sollte zur Vermeidung von Schwierigkeiten so rechtzeitig beantragt werden, dass diese Altersgrenze bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nicht überschritten wird. Der Beginn der Beschäftigung laut Au-pair-Vertrag darf jedoch nicht später als 6 Monate nach Beantragung des Visums liegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erteilt. Sie setzt das Vorhandensein einer Zustimmung der Agentur für Arbeit voraus. Die Aufenthaltserlaubnis muss nach Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. Die Au-pair-Beschäftigung darf erst nach der Erteilung des Aufenthaltsti- * Angehörige bestimmter Staaten (z. B. USA) können ohne Visum einreisen. Bitte erkundigen Sie sich bei der Deutschen Botschaft bzw. dem Deutschen Konsulat. tels (Visum/Aufenthaltserlaubnis), der ausdrücklich die Aufnahme einer Au-pair- Beschäftigung erlaubt, aufgenommen werden. Für die Einreise und für die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts ist ein gültiger Reisepass des Herkunftslandes erforderlich. Au-pairs aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn Zur Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch (für en Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepass mitzunehmen. Nach der Einreise muss bei der in Deutschland örtlich zuständigen Agentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis-EU vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden. Erst nach Erteilung dieser Erlaubnis darf die Au-pair-Beschäftigung aufgenommen werden. Von der örtlich zuständigen Melde- bzw. Ausländerbehörde wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Au-pairs aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie aus der Schweiz Zur Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis notwendig. Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepass mitzunehmen. Von der in Deutschland örtlich zuständigen Melde- bzw. Ausländerbehörde wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Eine Arbeitserlaubnis-EU ist nicht erforderlich.
V. Zu guter Letzt


Es empfiehlt sich, nur eine Au-pair-Agentur in Anspruch zu nehmen, die sich verpflichtet, Ihnen während des Aufenthalts z. B. bei Schwierigkeiten mit der Gastfamilie beizustehen. Anderenfalls sind Sie unter Umständen in Deutschland auf sich allein gestellt. Bei Verstößen der Au-pair-Agentur gegen die unter III. angesprochenen Vergütungsvorschriften kann man sich an die für den Geschäftssitz der Agentur zuständige Agentur für Arbeit oder an die zuständige Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit wenden. Wenn Sie sich entschlossen haben, als Au-pair in die Bundesrepublik Deutschland zu kommen, gehen Sie aufgeschlossen auf Ihre Gastfamilie zu und teilen Sie mit ihr unvoreingenommen ihre Lebensgewohnheiten und Gepflogenheiten, die Sie ja in Deutschland kennen lernen möchten. Bemühen Sie sich ernsthaft und nachdrücklich um die Vervollständigung Ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache und nehmen Sie sich vor, aus den vielen neuen und zum Teil ungewohnten, manchmal schwierigen, aber auch schönen Eindrücken eine wertvolle Lebenserfahrung zu gewinnen. Einem erfolgreichen Aufenthalt in Deutschland dürfte dann nichts im Wege stehen.