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Inhalt:
I. Die Aufgaben eines Au-pairs
II. Rechte und Pflichten
III. Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung
IV.Einreise-, Aufenthalts- und Arbeits- genehmigungsbestimmungen
V.Zu guter Letzt
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I. Die Aufgaben eines Au-pairs
Die täglichen Aufgaben eines Au-pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz von der
Eigenart und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au-pair bei sich aufgenommen hat.
Zum Alltag eines Au-pairs gehört im Allgemeinen:
- Leichte Hausarbeiten zu verrichten, also mitzuhelfen, die Wohnung sauber und in Ordnung
zu halten sowie die Wäsche zu waschen und zu bügeln;
- das Frühstück und einfache Mahlzeiten zuzubereiten;
- die jüngeren Kinder zu betreuen, das heißt, sie zu beaufsichtigen und auf dem Weg in
den Kindergarten oder in die Schule oder zu bestimmten Veranstaltungen zu begleiten,
mit ihnen spazieren zu gehen oder zu spielen;
- das Haus bzw. die Wohnung zu hüten und die Haustiere zu betreuen.
Nicht zu den Aufgaben eines Au-pairs gehört die Kranken- und Altenpflege (Betreuung
pflegebedürftiger Familienangehöriger).
II. Rechte und Pflichten
Das „Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ enthält Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung
sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au-pairs. Dieses Abkommen
wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert, es wird jedoch in der Praxis
im Allgemeinen nach ihm verfahren. Hinzu kommen, da man das Au-pair-Verhältnis in
Deutschland schon seit vielen Jahren kennt, gewisse Gepflogenheiten:
Dauer des Au-pair-Verhältnisses
Zumeist werden Au-pairs für die Dauer von 10 bis 12 Monaten in die Familie aufgenommen.
In manchen Fällen kann der Aufenthalt auch kürzer sein. Bei Au-pairs aus Nicht-EU-/
EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) oder aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland,
Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn muss der Au-pair-Vertrag jedoch für mindestens 6 Monate geschlossen werden. Eine erneute Beschäftigung
als Au-pair ist nicht möglich, auch wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft
wurde.
Arbeits- und Freizeit
Die Aufgaben im Haushalt dürfen das Au-pair grundsätzlich nicht mehr als 6 Stunden täglich
und 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen (einschließlich Babysitting). Soll diese
Zeitdauer aus besonderem Anlass überschritten werden, so bedarf dies der vorherigen
Absprache. Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden. Von der Familie kann
verlangt werden, dass das Au-pair die ihm übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit
erledigt. Die Besorgung privater Angelegenheiten (z. B. das Sauberhalten und Aufräumen
des eigenen Zimmers) zählt nicht als Hausarbeitszeit.
Die Einteilung der Hausarbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gegebenheiten und
Bedürfnissen der Familie. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch erwartet
werden. Dem Au-pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche zu (nicht
notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat muss jedoch frei
sein). Außerdem sind ihm mindestens 4 freie Abende pro Woche zu gewähren.
Erholungsurlaub
Wird das Au-pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm ein bezahlter
Erholungsurlaub von 4 Wochen Dauer zu, ansonsten für jeden vollen Monat ein Urlaub von
2 Werktagen. Fährt die Familie selbst in Urlaub, nimmt sie häufig das Au-pair mit, das dann
jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen muss (z. B. Betreuung
der Kinder usw.). Ein Familienurlaub zählt jedoch nur dann als Urlaub, wenn lediglich unwesentliche
Aufgaben übernommen werden müssen und keine Anwesenheitspflicht besteht.
Fährt das Au-pair nicht mit in den Familienurlaub, ist eine Beschäftigung bei einer
anderen Familie (Nachbarn, Bekannte etc.) nicht zulässig.
Sprachkurs
Jedem Au-pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem Deutsch-
Sprachkurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besu-
chen. Für die Kosten des Sprachlehrgangs und der Veranstaltungen muss es jedoch selbst
aufkommen.
Unterkunft und Verpflegung
Unterkunft und Verpflegung werden selbstverständlich von der Familie unentgeltlich gestellt.
Grundsätzlich steht dem Au-pair ein eigenes Zimmer innerhalb der Familienwohnung
zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essenwie
die Familienangehörigen. Wird eine bestimmte Ernährungsform gewünscht, sollte man
dies in der Bewerbung angeben.
Taschengeld und Reisekosten
Im Vordergrund des Au-pair-Verhältnisses steht, die Sprachkenntnisse zu vervollständigen
und das Allgemeinwissen durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu
erweitern. Ein Au-pair erhält daher keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich
ein sogenanntes Taschengeld. Es beträgt zur Zeit 205 Euro im Monat (ab 1. Januar 2006:
260 Euro), und zwar unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit. Die Kosten für die An-
und Rückreise trägt in der Regel das Au-pair.
Kranken- und Unfallversicherung, Schwangerschaft
Auf jeden Fall muss für das Au-pair in Deutschland eine Versicherung für den Fall der
Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden. Alle
Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Familie.
Auflösung des Au-pair-Verhältnisses
Das Au-pair-Verhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine Kündigungsfrist
vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur
im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden (Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen
einigen sich beide Seiten darauf, dass das Au-pair so lange bleibt, bis es eine andere Familie
gefunden hat. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann jedoch fristlos gekündigt
werden. Abgesehen von diesem Fall dürfte es selbstverständlich sein, dass man sich nicht
schon während der ersten Tage des Zusammenlebens trennt; der erste „Kulturschock“
(z. B. aufgrund der andersartigen Lebens- und Essensgewohnheiten) wird bei gutem Willen
erfahrungsgemäß nach einiger Zeit überwunden. Sollte jedoch ein harmonisches Zusammenleben
nicht möglich sein, sollte die Au-pair-Agentur hierüber so bald wie möglich infor-
miert werden. Sie wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen und eine
für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
III. Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung
Das Mindestalter für Au-pairs bei Beginn der Beschäftigung beträgt grundsätzlich 18 Jahre,
bei Au-pairs aus anderen EU-/EWR-Staaten und aus der Schweiz 17 Jahre. Bei Minderjährigen
ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) und aus den EUMitgliedstaaten
Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und
Ungarn dürfen bei Beginn der Beschäftigung höchstens 24 Jahre alt sein. Auch verheiratete
Bewerber(innen) können zugelassen werden.
Es wird erwartet, dass Grundkenntnisse der deutschen Umgangssprache vorhanden sind.
Interessentinnen bzw. Interessenten sollten ihre Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben,
Lebenslauf) sorgfältig und genau in deutscher Sprache abfassen und ein ansprechendes
Passbild beifügen (bitte auf dem Lebenslauf befestigen). Viele Au-pair-
Agenturen verlangen darüber hinaus das Ausfüllen eines Fragebogens. Alle Angaben müssen
wahrheitsgemäß sein.
Bei der Vermittlung wird die Au-pair-Agentur die Vorstellungen der Familie und der Bewerberin
bzw. des Bewerbers soweit wie möglich berücksichtigen. Das Angebot an interessierten
Familien ist in der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen groß.
Bei Bewerber(innen) aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien
und Ungarn müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
In der Gastfamilie muss wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche
Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates oder der
Schweiz besitzen. In der Gastfamilie muss Deutsch als Muttersprache gesprochen werden.
Möglich ist auch eine Tätigkeit in einer Familie, die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammt und in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in besonderen
Ausnahmefällen auch in einer ausländischen Familie, in der Deutsch die Umgangssprache
ist. Die Bewerberin bzw. der Bewerber darf mit den Gasteltern nicht verwandt sein.
Au-pair-Agenturen mit Sitz in Deutschland dürfen von Au-pairs für die Vermittlung eine Vergütung
von höchstens 150 Euro verlangen (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer).
Vorschüsse auf diese Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst
dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei Aupairs
aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den EUMitgliedstaaten
Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und
Ungarn ist dies erst dann der Fall, wenn der erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche
Arbeitserlaubnis-EU erteilt wurde.
IV. Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsbestimmungen
Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz)
Es wird ein Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis) benötigt. Der Aufenthaltstitel muss
vor der Ausreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (das ist die Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland oder ein regional zuständiges Konsulat) in Form eines Visums
beantragt werden.* Das Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den Wohnort
der Gastfamilie zuständigen Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit. Das Visum
muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt worden sein. Das Visum sollte zur
Vermeidung von Schwierigkeiten so rechtzeitig beantragt werden, dass diese Altersgrenze
bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nicht überschritten wird. Der Beginn der Beschäftigung
laut Au-pair-Vertrag darf jedoch nicht später als 6 Monate nach Beantragung
des Visums liegen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erteilt.
Sie setzt das Vorhandensein einer Zustimmung der Agentur für Arbeit voraus. Die
Aufenthaltserlaubnis muss nach Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde
eingeholt werden. Die Au-pair-Beschäftigung darf erst nach der Erteilung des Aufenthaltsti-
* Angehörige bestimmter Staaten (z. B. USA) können ohne Visum einreisen. Bitte erkundigen Sie sich bei
der Deutschen Botschaft bzw. dem Deutschen Konsulat.
tels (Visum/Aufenthaltserlaubnis), der ausdrücklich die Aufnahme einer Au-pair-
Beschäftigung erlaubt, aufgenommen werden.
Für die Einreise und für die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts ist ein gültiger Reisepass
des Herkunftslandes erforderlich.
Au-pairs aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn
Zur Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch (für en Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepass mitzunehmen.
Nach der Einreise muss bei der in Deutschland örtlich zuständigen Agentur für Arbeit eine
Arbeitserlaubnis-EU vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden. Erst nach Erteilung
dieser Erlaubnis darf die Au-pair-Beschäftigung aufgenommen werden. Von der örtlich
zuständigen Melde- bzw. Ausländerbehörde wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.
Au-pairs aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie aus der Schweiz
Zur Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis notwendig. Es empfiehlt sich jedoch (für
den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepass mitzunehmen. Von
der in Deutschland örtlich zuständigen Melde- bzw. Ausländerbehörde wird von Amts wegen
eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Eine Arbeitserlaubnis-EU ist
nicht erforderlich.
V. Zu guter Letzt
Es empfiehlt sich, nur eine Au-pair-Agentur in Anspruch zu nehmen, die sich verpflichtet,
Ihnen während des Aufenthalts z. B. bei Schwierigkeiten mit der Gastfamilie beizustehen.
Anderenfalls sind Sie unter Umständen in Deutschland auf sich allein gestellt.
Bei Verstößen der Au-pair-Agentur gegen die unter III. angesprochenen Vergütungsvorschriften
kann man sich an die für den Geschäftssitz der Agentur zuständige Agentur für
Arbeit oder an die zuständige Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit wenden. Wenn Sie sich entschlossen haben, als Au-pair in die Bundesrepublik Deutschland zu kommen,
gehen Sie aufgeschlossen auf Ihre Gastfamilie zu und teilen Sie mit ihr unvoreingenommen
ihre Lebensgewohnheiten und Gepflogenheiten, die Sie ja in Deutschland kennen
lernen möchten. Bemühen Sie sich ernsthaft und nachdrücklich um die Vervollständigung
Ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache und nehmen Sie sich vor, aus den vielen
neuen und zum Teil ungewohnten, manchmal schwierigen, aber auch schönen Eindrücken eine wertvolle Lebenserfahrung zu gewinnen. Einem erfolgreichen Aufenthalt in Deutschland
dürfte dann nichts im Wege stehen.
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